1. Management Summary: Warum das Jahresende 2026 der entscheidende Wendepunkt bei der E-Rechnung ist

Für Millionen deutsche Selbstständige, Freiberufler, Handwerksbetriebe und mittelständische GmbHs läuft die wichtigste Übergangsfrist des Wachstumschancengesetzes unaufhaltsam ab: Während seit dem 1. Januar 2025 bereits jedes inländische Unternehmen gesetzlich verpflichtet ist, strukturierte elektronische Rechnungen (E-Rechnungen nach der europäischen Norm EN 16931) im B2B-Geschäftsverkehr empfangen und verarbeiten zu können, endet am 31. Dezember 2026 die allgemeine Schonfrist für den Rechnungsversand per einfachem PDF oder Papier!

Ab dem 1. Januar 2027 müssen alle Unternehmen mit einem Vorjahresumsatz von mehr als 800.000 Euro ihre B2B-Rechnungen zwingend als echte, strukturierte E-Rechnung (z. B. im ZUGFeRD- oder XRechnung-Format) ausstellen. Und nur ein Jahr später – ab dem 1. Januar 2028 – fällt auch die letzte Umsatzschwelle für kleinere Betriebe und Solo-Selbstständige weg.

Das Wichtigste in 45 Sekunden (Management Summary)

1. PDF ist nicht gleich E-Rechnung: Eine klassische PDF-Datei, die aus Word, Excel oder einem alten Rechnungsprogramm exportiert und per E-Mail verschickt wird, gilt nach dem neuen § 14 Abs. 1 UStG rechtlich nur noch als „sonstige Rechnung“ – nicht als E-Rechnung.

2. Die zwei zugelassenen Standard-Formate: In der deutschen Geschäftspraxis setzen sich zwei EN-16931-konforme Standards durch: XRechnung (reiner XML-Datensatz, Pflicht bei öffentlichen Aufträgen) und ZUGFeRD ab Version 2.0.1 / 2.3 (ein hybrides PDF/A-3-Dokument für das menschliche Auge mit eingebetteter XML-Datei für die Buchhaltungssoftware).

3. Kritische Frist zum Jahreswechsel 2026/2027: Am 31.12.2026 endet die allgemeine Übergangsregelung, nach der Papierrechnungen und einfache PDFs (mit Zustimmung des Empfängers) noch uneingeschränkt versendet werden durften. Ab 01.01.2027 ist der Versand echter E-Rechnungen für Unternehmen über 800.000 € Vorjahresumsatz Pflicht; für Unternehmen unter 800.000 € Umsatz läuft die letzte Schonfrist bis zum 31.12.2027.

2. Schluss mit dem Missverständnis: Warum eine normale PDF-Datei per E-Mail KEINE E-Rechnung mehr ist

In unseren Beratungsgesprächen mit Geschäftsführern und Selbstständigen hören wir noch immer fast täglich denselben Satz: „Wir sind doch längst digital – wir schicken unsere Rechnungen schon seit Jahren als PDF per E-Mail!“

Genau hier liegt der gefährlichste Irrtum rund um die gesetzliche Neuregelung in § 14 Umsatzsteuergesetz (UStG) sowie dem endgültigen BMF-Einführungsschreiben zur E-Rechnung:

  • Frühere Rechtslage (bis Ende 2024): Jede Rechnung, die in einem elektronischen Format (E-Mail-Anhang als PDF, JPEG-Scan oder Web-Download) ausgestellt und empfangen wurde, galt als „elektronische Rechnung“.
  • Neue gesetzliche Definition (§ 14 Abs. 1 Satz 3 und 6 UStG): Eine elektronische Rechnung (E-Rechnung) ist ausschließlich eine Rechnung, die in einem strukturierten elektronischen Format ausgestellt, übermittelt und empfangen wird, das ihre elektronische und maschinelle Verarbeitung ermöglicht und den Vorgaben der europäischen Norm CEN EN 16931 entspricht.
  • Was ist dann eine normale PDF-Datei? Eine einfache PDF-Rechnung (ohne eingebetteten EN-16931-XML-Datensatz), ein gescannter Beleg oder eine Word-Vorlage fällt gesetzlich mit einer Papierrechnung in die Kategorie „sonstige Rechnung“.

Warum macht der Gesetzgeber (und auf EU-Ebene die Initiative ViDA – VAT in the Digital Age) diesen strengen Unterschied? Weil eine normale PDF-Datei im Grunde nur „digitales Papier“ ist: Damit ein Buchhaltungsprogramm wie DATEV, Lexware oder sevDesk den Nettobetrag, den Steuersatz und die IBAN aus einem normalen PDF erkennt, muss eine fehleranfällige Texterkennung (OCR) darüberlaufen. Eine echte E-Rechnung nach EN 16931 liefert sämtliche Pflichtangaben nach § 14 Abs. 4 UStG in eindeutig definierten XML-Datenfeldern (Business Terms, z. B. BT-1 für die Rechnungsnummer oder BT-109 für den Netto-Gesamtbetrag), die in Millisekunden zu 100 % fehlerfrei eingelesen und geprüft werden können.

3. Der offizielle Fristen-Fahrplan (§ 14 UStG): Was gilt 2025, Ende 2026, 2027 und ab 2028?

Damit kleine und mittlere Unternehmen (KMU) ihre Buchhaltungsprozesse geordnet umstellen können, hat der Gesetzgeber in § 27 Abs. 38 UStG einen gestaffelten Stufenplan verankert. Prüfen Sie anhand der folgenden Übersichtstabelle genau, welche Frist für Ihr Unternehmen gilt:

Zeitraum / Stichtag Gesetzliche Regelung Wer ist betroffen? Handlungsbedarf für KMU & Selbstständige
Seit 01.01.2025 Allgemeine Empfangspflicht für B2B-E-Rechnungen Alle Unternehmen in DE (auch Kleinunternehmer & Vermieter) Sie müssen in der Lage sein, XRechnungen und ZUGFeRD-Rechnungen zu empfangen, sichtbar zu machen und GoBD-konform zu archivieren (ein E-Mail-Postfach reicht für den Empfang, aber nicht für die Prüfung/Archivierung).
01.01.2025 bis 31.12.2026 Allgemeine Übergangsfrist beim Versand Alle Rechnungssteller im B2B-Bereich Bis zum 31.12.2026 dürfen noch Papierrechnungen oder einfache PDFs (mit formloser Zustimmung des Empfängers) versendet werden. Diese Frist läuft Ende 2026 ab!
Ab 01.01.2027 bis 31.12.2027 Versandpflicht ab 800.000 € Umsatz Unternehmen > 800.000 € Gesamtumsatz im Vorjahr (2026) Zwingender Versand von strukturierten E-Rechnungen (ZUGFeRD / XRechnung) an alle inländischen Geschäftskunden. Unternehmen mit ≤ 800.000 € Umsatz genießen noch 12 Monate Schonfrist bis Ende 2027.
Ab 01.01.2028 Ausnahmslose B2B-Versandpflicht (+ Wegfall der EDI-Ausnahme) Alle B2B-Rechnungssteller unabhängig vom Umsatz Keinerlei Papier- oder einfache PDF-Rechnungen mehr bei steuerpflichtigen Umsätzen zwischen inländischen Unternehmen (außer Kleinbeträge bis 250 € und Kleinunternehmer nach § 19 UStG).

Wichtiger Praxis-Tipp zur 800.000-Euro-Grenze: Maßgeblich für die Frage, ob Sie bereits am 1. Januar 2027 oder erst am 1. Januar 2028 zwingend E-Rechnungen versenden müssen, ist Ihr Gesamtumsatz nach § 19 Abs. 3 UStG im Kalenderjahr 2026. Selbst wenn Sie knapp unter 800.000 € liegen, erwarten immer mehr größere Auftraggeber, Konzerne und Mittelständler schon ab Anfang 2027 standardmäßig ZUGFeRD- oder XRechnungs-Belege von ihren Dienstleistern, weil sie ihre eigene Eingangsrechnungsverarbeitung komplett automatisieren.

4. ZUGFeRD 2.3 vs. XRechnung 3.0 im Vergleich: Welches Format ist für KMU und Dienstleister ideal?

Das Bundesfinanzministerium schreibt Ihnen keine bestimmte Software vor, solange das erzeugte Rechnungsdokument die europäische Norm EN 16931 erfüllt. In Deutschland haben sich dafür zwei Formate etabliert, die Sie unbedingt auseinanderhalten sollten:

1. XRechnung (aktuell Version 3.0.x) – Der reine XML-Standard

Die XRechnung wurde ursprünglich für die öffentliche Verwaltung entwickelt (Bund, Länder, Kommunen). Technisch handelt es sich um eine reine XML-Textdatei (rechnung.xml) ohne visuelles PDF-Abbild.

  • Vorteil: Extrem kleine Dateigröße, 100 % maschinenlesbar, unterstützt die für Behörden und große Konzerne wichtige Leitweg-ID (Feld BT-10).
  • Nachteil im KMU-Alltag: Wenn Sie eine .xml-Datei im normalen Editor oder Browser öffnen, sehen Sie nur hunderte Zeilen Programmcode (<cbc:ID>...</cbc:ID>). Ohne einen speziellen E-Rechnungs-Viewer oder eine Buchhaltungssoftware kann der Empfänger die Rechnung mit bloßem Auge nicht lesen.

2. ZUGFeRD (ab Version 2.0.1 / aktuell 2.3) – Das hybride PDF + XML

ZUGFeRD („Zentraler User Guide des Forums elektronische Rechnung Deutschland“, international kompatibel mit dem französisch-deutschen Standard Factur-X) ist für 95 % aller Selbstständigen, Agenturen, Handwerker und KMU der absolute Königsweg:

  • Wie funktioniert ZUGFeRD? Eine ZUGFeRD-Rechnung ist eine vollwertige, optisch gestaltete PDF/A-3-Datei (mit Ihrem Firmenlogo, Ihrem Briefkopf und Ihrer gewohnten Tabelle), in deren Dateianhang unsichtbar die strukturierte XML-Rechnungsdatei (factur-x.xml) fest eingebettet ist.
  • Der unschlagbare Praxis-Vorteil: Ihr Kunde kann die PDF-Datei wie gewohnt am Bildschirm oder auf dem Smartphone öffnen und lesen – während seine Buchhaltungssoftware (oder die Kanzlei seines Steuerberaters über DATEV Unternehmen online) gleichzeitig den eingebetteten XML-Code vollautomatisch ausliest!
  • Rechtliche Gleichrangigkeit: Laut BMF-Schreiben hat bei hybriden Formaten wie ZUGFeRD im Zweifel zwar der strukturierte XML-Teil Vorrang vor dem Bildteil, aber Sie erfüllen mit einer einzigen Datei sowohl die gesetzliche E-Rechnungspflicht als auch den Wunsch Ihrer Kunden nach einem lesbaren Beleg.

Achtung bei alten Versionen: Achten Sie darauf, dass Ihre Software mindestens ZUGFeRD 2.0.1 (oder neuer, idealerweise 2.2 / 2.3 im Profil „EN 16931 / COMFORT“ oder „EXTENDED“) exportiert. Die uralten Profile ZUGFeRD 1.0 sowie die abgespeckten Profile MINIMUM und BASIC-WL erfüllen die gesetzlichen Anforderungen des § 14 UStG nicht!

5. Alle gesetzlichen Ausnahmen im Überblick: B2C, Kleinbetragsrechnungen bis 250 € & Kleinunternehmer (§ 19 UStG)

Muss ab 2027 bzw. 2028 wirklich jeder Beleg als ZUGFeRD oder XRechnung verschickt werden? Nein! Das Gesetz sieht fünf wichtige Ausnahmen vor, die jeder Unternehmer kennen muss:

  1. Rechnungen an Privatpersonen (B2C): Die E-Rechnungspflicht gilt ausschließlich im B2B-Bereich (Leistungen zwischen Unternehmern im Sinne des § 2 UStG). Schreiben Sie als Handwerker, Arzt, Fotograf oder Online-Shop eine Rechnung an einen privaten Endverbraucher (B2C), dürfen Sie weiterhin eine normale PDF-Rechnung oder Papierrechnung ausstellen.
  2. Kleinbetragsrechnungen bis 250 Euro brutto (§ 33 UStDV): Liegt der Gesamtbetrag einer Rechnung inklusive Umsatzsteuer bei maximal 250,00 Euro brutto (z. B. Tankquittung, Bewirtungsbeleg, Parkticket, kleiner Materialkauf), darf diese auch nach 2027/2028 dauerhaft als Papierbeleg oder einfaches PDF ausgestellt werden.
  3. Fahrausweise (§ 34 UStDV): Bahn-, Flug- und ÖPNV-Tickets sind ebenfalls dauerhaft von der E-Rechnungspflicht befreit.
  4. Steuerfreie Umsätze nach § 4 Nr. 8 bis 29 UStG: Wer ausschließlich umsatzsteuerfreie Leistungen nach § 4 Nr. 8–29 UStG abrechnet (z. B. bestimmte Heilbehandlungen von Ärzten/Zahnärzten, Versicherungsvermittlung, Finanzdienstleistungen oder steuerfreie Wohnraumvermietung), muss hierfür keine E-Rechnung ausstellen.
  5. Sonderregelung für Kleinunternehmer nach § 19 UStG (durch das Jahressteuergesetz 2024): Wenn Sie die Kleinunternehmerregelung nach § 19 UStG in Anspruch nehmen (seit 2025 gelten hier die erhöhten Nettoumsatzgrenzen von 25.000 € im Vorjahr / 100.000 € im laufenden Jahr), sind Sie nach § 34a UStDV dauerhaft von der Pflicht zum Versand von E-Rechnungen befreit – Sie dürfen Ihre Ausgangsrechnungen weiterhin als normales PDF oder auf Papier schreiben. Aber Achtung: Die Empfangspflicht gilt seit dem 01.01.2025 trotzdem auch für jeden Kleinunternehmer! Wenn Ihnen Ihr Webhoster, Ihr Großhändler oder Ihre Werbeagentur eine XRechnung schickt, müssen Sie diese öffnen und archivieren können.

6. Großer Rechnungssoftware-Vergleich: Lexware Office vs. sevDesk vs. FastBill vs. DATEV

Wer bisher seine Rechnungen noch mit einer selbstgebauten Word- oder Excel-Vorlage geschrieben hat, muss dieses Kapitel endgültig schließen: Word und Excel können weder valide EN-16931-XML-Strukturen erzeugen noch genügen sie den strengen Unveränderbarkeits-Anforderungen der GoBD.

Die gute Nachricht: Moderne Cloud-Buchhaltungslösungen erledigen die Erstellung und das Einlesen von ZUGFeRD 2.3 und XRechnung 3.0 heute auf Knopfdruck für unter 10 bis 25 Euro im Monat. Hier ist unser unabhängiger Praxisvergleich der führenden Anbieter im deutschen Markt:

Software / Anbieter Ideal für... E-Rechnung (ZUGFeRD & XRechnung) DATEV-Schnittstelle Preisrahmen (ca. netto/Monat)
Lexware Office (ehem. lexoffice) Freiberufler, Dienstleister, Agenturen & GmbHs bis 50 MA Voll integriert (ZUGFeRD 2.x & XRechnung inkl. Leitweg-ID beim Versand & Empfang) Exzellent (direkter DATEV-Buchungsdatenservice) ab ca. 6,90 € bis 29,90 €
sevDesk Solo-Selbstständige, Gründer, Handwerk & kleine KMU Voll integriert (Visueller XML-Reader + 1-Klick-Export als ZUGFeRD/XRechnung) Sehr gut (DATEV-Connect online) ab ca. 8,90 € bis 25,90 €
DATEV Unternehmen online / Auftragswesen next Etablierte KMU & GmbHs mit enger Steuerberater-Anbindung Referenz-Standard (inkl. kostenloser DATEV E-Rechnungsplattform zum Prüfen) Nativ (100 % im DATEV-Ökosystem) ab ca. 12,00 € (zzgl. StB-Einrichtung)
FastBill Digital-Agenturen, SaaS & Abo-Geschäftsmodelle (Wiederkehrende Rechnungen) Voll integriert (ZUGFeRD & XRechnung inkl. E-Mail-Inbox-Automatisierung) Gut (DATEV-Export & Schnittstelle) ab ca. 9,00 € bis 29,00 €
WISO MeinBüro (Buhl Data) Handwerksbetriebe, Handel & Dienstleister mit Auftrags-/Lagerverwaltung Voll integriert (inkl. E-Rechnungs-Prüfmodul & Auftrags-Workflows) Sehr gut ab ca. 14,95 €

7. GoBD-konforme Archivierung & Vorsteuerabzug: Warum das Löschen der E-Mail oder XML-Datei teuer wird

Beim Thema E-Rechnung geht es für Geschäftsführer nicht nur um das technische Dateiformat, sondern vor allem um bares Geld beim Vorsteuerabzug (§ 15 UStG) und bei der nächsten Betriebsprüfung:

  • Gefahr 1 – Verlust des Vorsteuerabzugs ab 2027/2028: Wenn ein Rechnungssteller gesetzlich zur Ausstellung einer E-Rechnung verpflichtet ist (und keine Übergangsfrist oder Ausnahme mehr greift), aber trotzdem nur eine einfache PDF- oder Papierrechnung schickt, liegt keine ordnungsgemäße Rechnung nach § 14 UStG vor. Die Folge: Das Finanzamt kann dem Rechnungsempfänger den Vorsteuerabzug von 19 % streichen, bis eine echte, rückwirkend berichtigte E-Rechnung vorliegt!
  • Gefahr 2 – Ausdrucken und XML löschen ist ein GoBD-Verstoß: Nach den Grundsätzen zur ordnungsmäßigen Führung und Aufbewahrung von Büchern, Aufzeichnungen und Unterlagen in elektronischer Form (GoBD) gilt der Grundsatz: Digitale Originale müssen zwingend im elektronischen Originalformat (also inklusive der maschinell auswertbaren XML-Datei!) für 8 bzw. 10 Jahre unveränderbar aufbewahrt werden. Wer eine ZUGFeRD- oder XRechnung nur auf Papier ausdruckt, abheftet und die digitale XML-Datei löscht, verstößt gegen die Aufbewahrungspflichten!

8. Was viele übersehen: Wie Sie Ihre Website, Anfrageformulare und Bestellstrecken E-Rechnungs-fit machen

Was hat die E-Rechnung-Pflicht mit Ihrer Unternehmenswebsite zu tun? Sehr viel mehr, als den meisten Unternehmern auf den ersten Blick bewusst ist!

Wenn B2B-Kunden, Behörden oder Geschäftspartner über Ihre Website ein Angebot anfordern, ein Beratungsgespräch buchen, ein Seminar bestellen oder einen Auftrag erteilen, beginnt die Datenqualität Ihrer späteren E-Rechnung genau in Ihrem Website-Formular:

Die 4 Schnittstellen zwischen Ihrer Website und der E-Rechnung-Pflicht

1. Pflichtfelder in B2B-Anfrage- und Bestellformularen: Eine valide XRechnung oder ZUGFeRD-Rechnung verlangt strukturierte Käuferdaten (exakter Firmenname nach Handelsregister, Rechnungsanschrift, USt-IdNr. bei EU-Kunden sowie bei öffentlichen Auftraggebern zwingend die Leitweg-ID). Fehlen diese Felder in Ihrem Online-Anfrage- oder Buchungsformular, müssen Sie jedem Kunden mühsam per Telefon hinterherlaufen.

2. Dedizierte E-Rechnungs-Empfangsadresse im Impressum & Kontaktbereich: Richten Sie eine zentrale E-Mail-Adresse wie rechnung@ihre-firma.de oder buchhaltung@ihre-firma.de ein, die eingehende E-Rechnungen direkt an Ihr Buchhaltungssystem (z. B. Lexware Office oder sevDesk) weiterleitet, damit keine Lieferantenrechnung im persönlichen Postfach eines Mitarbeiters versandet.

3. WooCommerce & B2B-Shops: Falls Sie über Ihre Website digitale Produkte, Tickets, Ersatzteile oder Kurse an Geschäftskunden verkaufen, muss Ihr Shop-System (z. B. WooCommerce über Plugins wie Germanized Pro oder German Market) automatisiert ZUGFeRD-2.3-Rechnungen statt einfacher Standard-PDFs generieren.

4. Automatische Übergabe an Ihr CRM / Rechnungsprogramm: Auf einer modernen Website fließen Kundenanfragen strukturiert und DSGVO-konform in Ihre Auftragsabwicklung, statt als unformatierte Text-Mail verloren zu gehen.

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9. 10-Punkte-Praxisfahrplan für Geschäftsführer, Freiberufler und Handwerksbetriebe

Mit dieser kompakten Checkliste schließen Sie die Umstellung auf die E-Rechnung an einem einzigen Nachmittag rechtssicher ab:

  1. Vorjahresumsatz 2026 prüfen: Liegt Ihr Gesamtumsatz 2026 über 800.000 €, müssen Sie bereits ab dem 01.01.2027 an alle B2B-Kunden echte E-Rechnungen versenden. Liegt er darunter, haben Sie für den Versand noch bis zum 31.12.2027 Zeit (Empfangspflicht gilt bereits!).
  2. Word- und Excel-Rechnungsvorlagen abschaffen: Wechseln Sie für Ihre Ausgangsrechnungen auf eine EN-16931-zertifizierte Cloud-Lösung (z. B. Lexware Office, sevDesk, FastBill oder DATEV Auftragswesen next).
  3. Standardformat auf ZUGFeRD 2.3 (oder XRechnung bei Behörden) stellen: Nutzen Sie für normale Geschäftskunden das hybride ZUGFeRD-Format, damit Ihre Kunden weiterhin ein gewohntes PDF-Bild sehen und die Buchhaltung gleichzeitig das eingebettete XML erhält.
  4. Eigene E-Mail-Adresse für Eingangsrechnungen einrichten: Legen Sie rechnung@ihre-domain.de an und teilen Sie diese Adresse Ihren Lieferanten, Software-Anbietern und Dienstleistern mit.
  5. Automatische Weiterleitung ins Buchhaltungsprogramm aktivieren: Verknüpfen Sie Ihr Rechnungspostfach direkt mit dem Belegeingang Ihrer Buchhaltungssoftware, damit XML- und ZUGFeRD-Dateien automatisch ausgelesen und geprüft werden.
  6. Stammdaten Ihrer B2B-Bestandskunden vervollständigen: Prüfen Sie, ob bei Ihren Geschäftskunden die vollständige Rechnungsadresse, eine E-Mail-Adresse für den Rechnungsempfang, die USt-IdNr. und (bei öffentlichen Auftraggebern) die Leitweg-ID hinterlegt sind.
  7. Website-Formulare & Shop-Checkout prüfen: Ergänzen Sie in B2B-Bestell- oder Auftragsformularen auf Ihrer Website ein optionales Feld für „Abweichende E-Rechnungs-E-Mail-Adresse / Leitweg-ID“.
  8. GoBD-Archivierung sicherstellen: Bewahren Sie empfangene und gesendete XML- und ZUGFeRD-Dateien unveränderbar digital im Originalformat auf (kein reines Ausdrucken und Löschen!).
  9. Steuerberater-Übergabe abstimmen: Klären Sie kurz mit Ihrer Steuerkanzlei, wie die strukturierten XML-Daten künftig an DATEV Unternehmen online übergeben werden.
  10. Eingangsrechnungen ab 2027 auf Format-Konformität prüfen: Achten Sie bei größeren Lieferantenrechnungen ab 2027 darauf, dass Sie eine valide E-Rechnung erhalten, um Ihren Vorsteuerabzug nach § 15 UStG nicht zu gefährden.

10. Häufig gestellte Fragen (FAQ zur E-Rechnung-Pflicht, ZUGFeRD & XRechnung)

Die Einführung erfolgt in drei Stufen: Seit dem 1. Januar 2025 müssen bereits alle Unternehmen in Deutschland (inklusive Kleinunternehmern und Freiberuflern) in der Lage sein, strukturierte E-Rechnungen im B2B-Bereich zu empfangen. Am 31. Dezember 2026 endet die allgemeine Übergangsfrist für den Rechnungsversand: Ab dem 1. Januar 2027 müssen alle Unternehmen mit mehr als 800.000 Euro Vorjahresumsatz zwingend E-Rechnungen an Geschäftskunden versenden. Ab dem 1. Januar 2028 gilt die Versandpflicht dann ausnahmslos für alle B2B-Unternehmen unabhängig vom Umsatz (mit Ausnahme von Kleinunternehmern nach § 19 UStG).

Nein. Nach der neuen Definition in § 14 Abs. 1 UStG gilt eine einfache PDF-Datei (die z. B. aus Word oder Excel erzeugt wurde und keinen eingebetteten XML-Datensatz nach der Norm EN 16931 enthält) rechtlich nicht mehr als E-Rechnung, sondern genau wie ein Papierbrief als „sonstige Rechnung“. Nur während der gesetzlichen Übergangsfristen (bis Ende 2026 bzw. für Unternehmen unter 800.000 Euro Umsatz bis Ende 2027) dürfen solche einfachen PDFs mit Zustimmung des Empfängers im B2B-Bereich noch versendet werden.

Beide Formate erfüllen die europäische Norm EN 16931 und sind vom Finanzamt voll anerkannt. Eine XRechnung besteht ausschließlich aus einer reinen XML-Codedatei ohne sichtbares PDF-Bild und ist vor allem bei Rechnungen an Behörden und öffentliche Auftraggeber (inkl. Leitweg-ID) Standard. ZUGFeRD (ab Version 2.0.1, aktuell 2.3) ist hingegen ein hybrides Format: Es besteht aus einer ganz normal lesbaren PDF/A-3-Datei für das menschliche Auge, in die die maschinenlesbare XML-Datei fest eingebettet ist. Für den Geschäftsverkehr zwischen Firmen (B2B) ist ZUGFeRD daher meist die komfortabelste Lösung.

Beim Versand gibt es eine dauerhafte Erleichterung: Durch das Jahressteuergesetz 2024 (§ 34a UStDV) sind Kleinunternehmer im Sinne des § 19 UStG auch nach 2027 und 2028 von der Pflicht befreit, eigene Ausgangsrechnungen als strukturierte E-Rechnung auszustellen – sie dürfen weiterhin einfache PDF- oder Papierrechnungen verschicken. Wichtig ist jedoch: Die Pflicht zum Empfang von E-Rechnungen gilt seit dem 1. Januar 2025 uneingeschränkt auch für jeden Kleinunternehmer!

Nein. Die gesetzliche E-Rechnungspflicht nach § 14 UStG betrifft ausschließlich Umsätze zwischen inländischen Unternehmen (B2B). Wenn Sie Leistungen oder Waren an Privatpersonen (Endverbraucher / B2C) abrechnen, dürfen Sie dauerhaft weiter klassische PDF-Rechnungen oder Papierrechnungen nutzen.

Rechnungen über Kleinbeträge bis maximal 250,00 Euro brutto (§ 33 UStDV) sowie Fahrausweise (§ 34 UStDV) sind dauerhaft von der E-Rechnungspflicht ausgenommen. Solche Quittungen, Bewirtungsbelege oder Tankbelege dürfen auch nach 2028 auf Papier oder als normales PDF ausgestellt und für den Vorsteuerabzug genutzt werden.

Nein, mit herkömmlichem Word oder Excel lässt sich ohne spezielle Konverter-Zusatzsoftware keine gesetzeskonforme XML-Struktur nach EN 16931 erzeugen, und auch die strengen GoBD-Anforderungen an die Unveränderbarkeit werden verfehlt. Der Umstieg auf eine moderne Rechnungssoftware wie Lexware Office, sevDesk, FastBill oder DATEV Auftragswesen next (ab ca. 7 bis 15 Euro pro Monat) ist daher für jedes Unternehmen dringend zu empfehlen.

Sobald für den Rechnungsaussteller keine Übergangsfrist oder gesetzliche Ausnahme mehr gilt, stellt eine einfache PDF- oder Papierrechnung im B2B-Bereich keine ordnungsgemäße Rechnung nach § 14 UStG mehr dar. Damit entfällt grundsätzlich die Berechtigung zum Vorsteuerabzug nach § 15 UStG! Sie sollten Ihre Lieferanten in diesem Fall sofort auffordern, Ihnen eine regelkonforme E-Rechnung (ZUGFeRD oder XRechnung) auszustellen.

Benjamin Machalz
EXPERTE & AUTOR

Benjamin Machalz

Gründer und Inhaber von Hauptstadt Homepage in Berlin. Mit über 15 Jahren Praxis in moderner Webentwicklung, technischem SEO und Generative Engine Optimization unterstützt er mittelständische Unternehmen bei der nachhaltigen digitalen Transformation.